Liefer- und Geschäftsbedingungen der Scanova Solutions GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen der Scanova Solutions GmbH (nachfolgend Scanova genannt) mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Vertragspartner genannt), soweit nicht im Einzelfalle einzelvertraglich von diesen Bedingungen abweichende Regeln vereinbart werden. Abweichende Regelungen bedürfen der Textform und haben nur dann Geltung, wenn sie von Scanova ausdrücklich in Textform genehmigt werden. Soweit der Vertragspartner eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, gelten diese als abgedungen. Sollten sich einzelne Bestimmungen der nachfolgenden Bedingungen als rechtsunwirksam erweisen, gelten dennoch nicht etwaige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners; an die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
Kapitel I: Lieferungen und Leistungen von Scanova an den Vertragspartner
§ 2 Angebot und Annahme
Der Vertragspartner ist für drei Wochen an sein Angebot an Scanova gebunden. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Eingang des Angebots bei Scanova. Soweit das Angebot von Scanova ausgeht, ist Scanova ebenfalls für drei Wochen daran gebunden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist dabei das im Angebot von Scanova angegebene Datum. Alle Angebote und Auftragsbestätigungen bedürfen der Textform.
§ 3 Leistungsfristen
1. Fixe Leistungstermine
Leistungen von Scanova, die an einem bestimmten Datum erbracht werden sollen, bedürfen der Bestätigung durch Scanova in Textform.
2. Sonstige Leistungsfristen
Jeder Verkauf erfolgt grundsätzlich ab Lager Scanova. Die Versendung der Ware erfolgt auf Kosten und Risiko des Vertragspartners.
Soll die Leistung durch Scanova innerhalb eines Zeitraums erbracht werden, der nach Tagen, Wochen oder Monaten zu bemessen ist, bedarf die Leistungsfrist ebenfalls der Bestätigung durch Scanova in Textform. Maßgeblich für den Beginn dieser Fristen ist die Absendung des Auftrags oder der Auftragsbestätigung durch Scanova in Textform. Soweit diese Erklärung durch Scanova in Textform später als drei Werktage nach dem angegebenen Absendedatum beim Vertragspartner eingeht, gilt das Zugangsdatum beim Vertragspartner als maßgeblich für den Fristbeginn; der Vertragspartner hat in diesem Falle Scanova unverzüglich in Textform hiervon zu unterrichten.
3. Alle Leistungsfristen beginnen grundsätzlich erst ab Ablauf gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Widerrufsfristen.
4. Einhaltung der Leistungszeit
A. Warenlieferungen:
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn Scanova bis zu ihrem Ablauf dem Vertragspartner Versandbereitschaft angezeigt hat oder zu diesem Zeitpunkt der Liefergegenstand das Lager von Scanova verlassen hat. Soweit Scanova die Lieferung an den Vertragspartner direkt vom Lager des Herstellers oder Zwischenhändlers aus veranlasst, gilt entsprechend das Verlassen der Ware aus diesem Lager.
B. Sonstige Leistungen:
Besteht die Leistung von Scanova in einer Dienst- oder Werkleistung, beispielhaft einer Installation beim Vertragspartner, einer Wartungsmaßnahme oder einer Softwareprogrammierung, gilt die Leistungszeit als eingehalten, wenn die Mitarbeiter von Scanova innerhalb der vereinbarten Frist am vereinbarten Leistungsort erscheinen und ihre Tätigkeit bzw. das Aufspielen einer Software im EDV-System des Kunden anbieten.
Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb der vereinbarten Leistungszeit oder zum vereinbarten Fixtermin den Mitarbeitern von Scanova der Zugang zum betreffenden Objekt ermöglicht wird.
Soweit es aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, ein zu bearbeitendes Objekt in die Geschäftsräume von Scanova oder an einen anderen geeigneten Ort (z.B. Werk des Herstellers) zu verbringen, gilt die Leistungszeit als eingehalten, wenn Scanova die Mitnahme des betreffenden Objektes dem Vertragspartner anbietet und nach tatsächlichem Erhalt die Rückgabe des bearbeiteten Objekts dem Vertragspartner angeboten wird.
C. Nachfristen
Kann Scanova die vereinbarte Zeit für Lieferungen oder sonstige Leistungen wegen technischer Gründe oder Lieferprobleme seitens des Herstellers oder Zwischenhändlers nicht einhalten, kommt Scanova ungeachtet des Fristenablaufs nur in Verzug, wenn der Vertragspartner nach Ablauf der vereinbarten Zeit Scanova in Textform eine angemessene Nachfrist setzt. Für Lieferungen darf die Nachfrist zwei Wochen nicht unterschreiten, für sonstige Leistungen nicht 3 Werktage. Ausnahmen gelten nur aus wichtigem Grund, den der Vertragspartner nachweisen muss.
Maßgeblich für den Beginn einer Nachfrist ist der Zugang der in Textform gehaltenen Erklärung in den Geschäftsräumen von Scanova.
Erst nach Ablauf einer solchen Nachfrist gerät Scanova in Verzug. Soweit Scanova bei der Nichteinhaltung der vereinbarten Leistungszeiten vorsätzliches Handeln trifft, gelten vorgenannte Beschränkungen nicht.
D. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
Soweit für die Leistung von Scanova eine Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich ist, beispielhaft die Übergabe von Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben an Scanova, beginnen die vereinbarten Fristen und Leistungszeiten erst mit Zugang solcher Unterlagen in den Geschäftsräumen von Scanova.
E. Annahmeverzug des Käufers
Kommt der Käufer mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist Scanova berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt die Scanova
Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Käufer einen geringeren oder Scanova einen höheren Schaden nachweist.
Daneben kann sie auch einen Verzögerungsschaden geltend machen.
§ 4 Leistungsfrist im Falle einer vereinbarten Anzahlung
Scanova ist zur Leistung so lange nicht verpflichtet, wie eine mit dem Vertragspartner gegebenenfalls
vereinbarte Anzahlung durch diesen nicht an Scanova geleistet worden ist. Ist die vereinbarte Leistungszeit abgelaufen, ohne dass die Anzahlung des Vertragspartners bei Scanova einging, beginnen die vereinbarten Fristen für Scanova erst ab Zahlungseingang. Das Recht für Scanova, dem Vertragspartner eine Nachfrist für rückständige Anzahlungen zu setzen und nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Teillieferungen
Soweit für von Scanova zu liefernde Ware kein Fixdatum vereinbart ist, ist Scanova berechtigt die Lieferung
auch in Teillieferungen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen auszuführen. Soweit durch Teillieferungen Mehrkosten beim Transport entstehen, die die Kosten einer Einmalanlieferung der gesamten Ware übersteigen, hat Scanova allerdings die insoweit entstehenden Mehrkosten zu übernehmen, soweit die Teillieferungen mit dem Vertragspartner nicht ausdrücklich vereinbart waren.
§ 6 Rücktrittsvorbehalt
Kann Scanova die vereinbarte Leistung nicht oder nicht innerhalb der vom Vertragspartner gesetzten
ordnungsgemäßen Nachfrist erfüllen, weil Scanova in Folge von Streikmaßnahmen im eigenen Betrieb, im Betrieb des Herstellers oder eines Zulieferers daran gehindert ist, oder weil bei dem Hersteller eines zu lieferndes Gegenstands ein sonstiger Lieferengpass herrscht, kann Scanova durch Erklärung in Textform an den Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, auch wenn die Nachfrist bereits abgelaufen ist. Scanova verpflichtet sich allerdings, den Vertragspartner im Falle der Kenntnis solche drohenden Leistungshemmnisse unverzüglich anzuzeigen. Tritt Scanova vom Vertrag aus diesen Gründen zurück, steht dem Vertragspartner kein Recht auf Nacherfüllung oder Schadenersatz zu, es sei denn, Scanova hätte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
In gleicher Weise ist auch der Vertragspartner dann berechtigt, sich durch Rücktritt vom Vertrag zu lösen.
§ 7 Leistungsumfang
Der Umfang der zu erbringenden Lieferung oder sonstigen Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von Scanova bzw. dem vom Vertragspartner angenommenen Auftrag. Abweichungen bedürfen der Bestätigung durch Scanova in Textform. Bei Produktionsware (z.B. Etiketten) ist Scanova berechtigt, die Lieferung der bestellten Mengen aus technischen Gründen um bis zu 10 % zu überschreiten oder zu unterschreiten.Konstruktions- oder Formänderungen, die auf der Verbesserung der Technik bzw. auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben innerhalb der vereinbarten Leistungszeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand oder die sonstige zu erbringende Leistung dadurch nicht erheblich gegenüber dem vertraglich vereinbarten Umfange geändert wird, und die Änderungen dem Besteller objektiv zumutbar sind.
§ 8 Verpackung und Versand
Verpackungen und Transportkosten werden von Scanova gesondert berechnet, unter Beachtung der Regeln in § 6 des Vertrages. Verpackungen gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Vertragspartners über. Soweit mit dem Vertragspartner nichts anderes in Textform vereinbart wurde, darf Scanova für seine Lieferungen das Transportmittel und das Transportunternehmen nach eigenem Ermessen bestimmen.
§ 9 Leistungsort
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Übergabe von Ware durch Scanova in deren
Geschäftsräumen. Für sonstige Leistungen von Scanova, insbesondere Dienstleistungen beim
Vertragspartner, gilt der in Auftrag bzw. Auftragsbestätigung vereinbarte Leistungsort. Soweit Scanova zu bearbeitende Gegenstände von dort an einen anderen Ort verbringt, sind die Gegenstände von Scanova nach Abschluss der Arbeiten auf eigene Kosten zum früheren Standort beim Vertragspartner zurückzubringen.
§ 10 Preisgefahr
Liegt der vereinbarte Liefertermin für eine Ware länger als 4 Monate nach Vertragsabschluss, behält sich Scanova vor, den vereinbarten Nettopreis entsprechend der bis zur Lieferung eingetretenen Preiserhöhungen des Herstellers oder Zwischenhändlers, von dem Scanova die Ware bezieht, zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Veränderung des Umsatzsteueranteils darf Scanova ebenfalls dem Vertragspartner belasten. Dem Vertragspartner steht allerdings das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten, sollte die Erhöhung des Nettopreises den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis um mehr als 5% übersteigen. Schadensersatzansprüche stehen dem Vertragspartner hieraus nicht zu. Soweit zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung von Scanova sich die gesetzliche Umsatzsteuer verändert hat, ist Scanova berechtigt und verpflichtet, die umsatzsteuerlichen Änderungen an den Vertragspartner weiterzugeben.
§ 11 Abnahme und Gefahrübergang
Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Hiervon unbenommen bleibt sein Recht, den angelieferten Gegenstand zu prüfen. Die Gefahr zufälliger Verschlechterung oder des Untergangs des Liefergegenstands geht auf den Vertragspartner mit Übergabe in den Geschäftsräumen von Scanova über. Soweit ein anderer Leistungsort vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Auslieferung des Liefergegenstands durch Scanova an das Transportunternehmen auf den Vertragspartner über. Tritt beim Transport eine Verschlechterung oder der Untergang des Liefergegenstands ein, tritt Scanova eigene Schadenersatzansprüche gegen das Transportunternehmen Zug um Zug gegen Zahlung des vereinbarten Preises an den Vertragspartner ab. Schadensersatzansprüche gegen Scanova aus mangelhafter Versendung sind auf die Ansprüche beschränkt, die Scanova nach den gesetzlichen Vorschriften und den handelsüblichen Regeln (zum Beispiel ADSp) gegen den Spediteur oder Frachtführer hat. Verweigert der Vertragspartner die Abnahme oder kommt er seiner Pflicht zur Abnahme des Liefergegenstands trotz einer von Scanova gesetzten Nachfrist von 7 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Leistungszeit nicht nach, ist Scanova berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz vom Vertragspartner zu verlangen.
Verweigert der Vertragspartner die Annahme eines an dem vereinbarten Leistungsort angelieferten Gegenstands, trägt er das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs beim Rücktransport der Ware an Scanova.
In gleicher Weise trägt der Vertragspartner das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs einer angelieferten Ware, soweit er diese zum Zwecke der Mängelprüfung und –beseitigung an Scanova zurückschickt. Die dem Vertragspartner entstehenden üblichen Transportkosten für die Rücksendung einer Ware wegen berechtigter Mängelrügen wird allerdings von Scanova erstattet, soweit der vom Vertragspartner zurückgeschickte mangelbehaftete Liefergegenstand die Geschäftsräume von Scanova erreicht. Sämtliche an den Vertragspartner zu liefernden Waren gelten als abgenommen, soweit der Vertragspartner nicht rechtzeitig eine Mängelanzeige an Scanova übermittelt hat.
Für sonstige Dienstleistungen oder Werkleistungen von Scanova gilt: Die Leistung von Scanova gilt als abgenommen mit Abschluss der Arbeiten bzw. – im Falle einer Mitnahme von Gegenständen beim
Vertragspartner zum Zwecke der Reparatur durch Scanova – mit Rückgabe derselben an den Vertragspartner, falls dieser nicht rechtzeitig einer Abnahme unter Angabe von Gründen in Textform widerspricht.
§ 12 Gewährleistung und Verjährung
1. Eigenschaften und Mängel der Leistung
Zugesicherte Eigenschaften einer von Scanova zu liefernden Ware oder sonstigen zu erbringenden Leistung ergeben sich ausschließlich aus den in Textform gehaltenen Vereinbarungen zwischen Scanova und dem Vertragspartner. Scanova haftet nicht für etwaige Werbeaussagen des Vorlieferanten oder Herstellers, soweit diese in die Vereinbarung zwischen Scanova und dem Vertragspartner nicht in Textform einbezogen wurden. Im übrigen haftet Scanova nur für mittlere Art und Güte der zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, soweit nicht in Textform etwas anderes mit dem Vertragspartner vereinbart wurde. Mängelrügen hinsichtlich gelieferter Gegenstände hat der Vertragspartner unverzüglich in Textform gegenüber Scanova zu erteilen. Soweit nicht besondere Schwierigkeiten dem entgegenstehen, muss die Mängelrüge spätestens am folgenden Werktag nach Anlieferung bei Scanova vorliegen. Soweit der Vertragspartner die insoweit geltenden Fristen für Mängelanzeigen nicht einhält, erlischt dadurch nicht sein etwaiger Gewährleistungsanspruch. Nach Ablauf der Frist für Mängelanzeigen obliegt dem rügenden Vertragspartner allerdings die Pflicht nachzuweisen, dass der Mangel bereits bei Anlieferung an ihn vorhanden war. Soweit der Fehler der Ware sich als Beschädigung oder sonstige Zerstörung darstellt, hat derVertragspartner nach Ablauf der für ihn geltenden Frist für Mängelanzeigen nachzuweisen, dass die Beschädigung nicht erst in seinem Einflussbereich entstanden ist.
2. Abhilfe
Scanova steht das Recht zu, bei bestehenden Mängeln wenigstens zwei Nachbesserungsversuche vorzunehmen. Scanova steht dabei das Wahlrecht zu, ob die Abhilfe durch Nachlieferung einer vergleichbaren Sache oder durch Nachbesserung erfolgt.
3. Rechte des Vertragspartners
Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht an der geschuldeten Gegenleistung wegen
behaupteter Mängel nur insoweit zu, als der Wert der Leistung von Scanova durch diesen Mangel gemindert ist, es sei denn Scanova hat den Mangel anerkannt. Eine fehlgeschlagene Abhilfe durch Scanova ist regelmäßig erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. In diesem Falle steht dem Vertragspartner nach seiner Wahl das Recht zum Rücktritt oder zur Preisminderung zu. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Mängeln der Leistung steht dem Vertragspartner nicht zu, es sei denn Scanova oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen haben den Mangel durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
4. Verjährung
Für Lieferungen und Leistungen von Scanova – soweit es sich nicht um Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des § 634a Abs. 2 BGB handelt – wird eine Gewährleistungszeit von 12 Monaten vereinbart, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der Ware an den Vertragspartner, im Falle eines Annahmeverzuges des Vertragspartners gemäß § 11 Ziff. 1 Abs. 3 ab dem Zugang der Bereitstellungsanzeige beim Vertragspartner. Für sonstige Leistungen von Scanova beginnt die Verjährungsfrist mit dem Abschluss der Arbeiten.
Beim Verkauf gebrauchter Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen, auch wenn eine Generalüberholung stattgefunden hat, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Fällt innerhalb der Gewährleistungszeit ein Mangel an, verlängert sich die Gewährleistungsdauer um diejenige Anzahl von Tagen, die für die Prüfung und ggf. Beseitigung eines Mangels durch Scanova anfallen. Die Zeit für die erforderlichen Hin- und Rücktransporte wird darin eingerechnet. Nach Ablauf eines jeden einzelnen Prüf- oder Mängelbeseitigungszeitraums läuft die zu diesem Zeitpunkt noch verbliebene Gewährleistungszeit weiter.
Tritt ein Mangel innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ablauf der Gewährleistungszeit auf, und hat der Vertragspartner diesen spätestens bis zum letzten Tage der Gewährleistungszeit in Textform bei Scanova angezeigt, verpflichtet sich Scanova auch nach Ablauf der Gewährleistungszeit, den Mangel zu prüfen und ggf. zu beseitigen. In diesem Fall wird die Gewährleistungszeit zugunsten des Vertragspartners auf die Dauer von 7 Kalendertagen nach Ende der Prüfzeit und ggf. Rückgabe der Ware an den Vertragspartner verlängert. Eine erneute Verlängerung der Gewährleistungszeit bedarf der Bestätigung durch Scanova in Textform.
§ 13 Haftung
Scanova haftet mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit dem Vertragspartner nur im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der eigenen Leistungspflichten für Schäden, die am Eigentum des Vertragspartners durch Scanova oder deren Mitarbeiter oder deren Beauftragte verursacht werden. Scanova haftet nicht für Folgeschäden, die durch die Ware oder die Ingebrauchnahme der Ware eines anderen Herstellers beim Vertragspartner auftreten, soweit dieser nicht ausdrücklich von Scanova als Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Vertragspartner eingesetzt wurde. Scanova haftet nicht für Schäden, die ein Transportunternehmen bei der Durchführung einer Warenlieferung im Bereich des Vertragspartners verursacht; Scanova verpflichtet sich jedoch zur ordnungsgemäßen Auswahl des Transportunternehmens. Die Haftung von Scanova beschränkt sich in allen Fällen auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit Scanova oder deren Mitarbeiter oder Beauftragte nicht Vorsatz trifft.
§ 14 Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von Scanova bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegenüber dem
Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist XXX auch ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des gelieferten Gegenstands zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Vertragspartner ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen von Scanova liegt keine Rücktrittserklärung vom Vertrag, es sei denn, dass Scanova dies ausdrücklich in Textform erklärt hat. Der Vertragspartner ist berechtigt, die von Scanova gelieferten Waren auch schon vor Eigentumsübergang an ihn im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch insoweit bereits jetzt alle ihm gegenüber dem Käufer zustehenden Zahlungsforderungen bis zur Höhe des vom Vertragspartner an Scanova geschuldeten Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer ab. Die Abtretung erlischt mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an Scanova. Der Vertragspartner ist zum Einzug der Forderungen ermächtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Die Einziehungsermächtigung erlischt ohne ausdrückliche Erklärung von Scanova, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt. Der Vertragspartner ist im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs berechtigt, die Vorbehaltsware mit Waren Dritter zu verbinden. Scanova erwirbt in diesem Fall Miteigentum an den durch Verbindung entstehenden neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der miteinander verbundenen Sachen gemäß § 94 BGB. Veräußert der Vertragspartner die miteinander verbundenen Sachen, an denen Scanova Miteigentum hat, so tritt der Vertragspartner schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden im Verhältnis des Wertes des Miteigentums von Scanova zum Gesamtwert an Scanova ab und ermächtigt Scanova zum Einzug der Forderung im eigenen Namen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20 %, gibt Scanova auf Verlangen des Vertragspartners den darüber hinausgehenden Betrag der Sicherheiten frei.
§ 15 Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis für gelieferte Waren und die Entgelte für sonstige Leistungen von Scanova sind mit Übergabe der Ware bzw. Fertigstellung der sonstigen Leistungen und Rechnungsstellungen an den Vertragspartner fällig. Hiervon unberührt bleibt die vorzeitige Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners im Falle einer Anzahlungsvereinbarung. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf die in der Rechnung genannten Konten zu erfolgen. Soweit Scanova Schecks oder Wechsel entgegennimmt, erfolgt dies nur erfüllungshalber. Erfüllung tritt erst mit endgültiger Gutschrift des verkörperten Werts auf dem Bankkonto von Scanova ein. Bei der Hereinnahme von Wechseln gilt, dass der Vertragspartner Scanova die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen zu erstatten hat. Zum Skontoabzug ist der Vertragspartner nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch Scanova in Textform berechtigt. Der Vertragspartner gerät mit Ablauf von 30 Tagen nach Erfüllung durch Scanova und Übergabe der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Hiervon unberührt bleibt das Recht von Scanova, innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit den Vertragspartner zu mahnen und damit Verzug zu begründen. Ab Verzugseintritt schuldet der Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
§ 16 Übertragung von Rechten und Pflichten
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Vertragspartners aus dem mit Scanova geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von Scanova in Textform.
Kapitel II: Lieferungen und Leistungen des Vertragspartners an Scanova
Vorstehende Regelungen gelten auch für geschuldete Lieferungen und Leistungen des Vertragspartners an Scanova – mit Ausnahme der Zahlungspflichten des Vertragspartners –, soweit nachfolgend nicht anderes geregelt ist.
Abweichend gilt insoweit für Lieferungen und Leistungen an Scanova:
§ 17 Leistungsfristen und Folgen der Säumnis
Der Vertragspartner ist an die von ihm zugesagten Lieferungs- und Leistungsfristen auch dann gebunden, wenn selbige kürzer sind als die nach § 3 vereinbarten Fristen, auch ohne dass es der Bestätigung durch Scanova in Textform bedürfte.
Nach Ablauf einer zugesagten oder beidseitig vereinbarten Lieferungs- oder Leistungsfrist kommt der Vertragspartner in Verzug, ohne dass es einer Mahnung oder Nachfristsetzung durch Scanova bedarf. Scanova kann dann von den gesetzlichen Rechten Gebrauch machen, z.B. Rücktritt und/oder Schadensersatz verlangen.
Ein Rücktrittsvorbehalt mangels rechtzeitig möglicher Lieferung oder Leistung durch den Vertragspartner steht diesem nicht zu.
§ 18 Teillieferungen, Transport und Verpackung
Leistungsort für die Erfüllung der Lieferverpflichtung des Vertragspartners ist der Sitz von Scanova.
Der Vertragspartner ist zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn Scanova hierfür in Textform Zustimmung erteilt hat. Die Kosten für Transport und Verpackung an Scanova zu liefernde Waren trägt der Vertragspartner. Auf Anforderung von Scanova ist der Vertragspartner verpflichtet, Verpackungsmaterial auf eigene Kosten zurückzunehmen.
§ 19 Abnahme, Gefahrübergang
Die Abnahme einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung des Vertragspartners an Scanova bedarf der ausdrücklichen Bestätigung durch Scanova in Textform. Mit der Annahme einer Lieferung ist eine
stillschweigende Abnahme nicht verbunden.
Die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs an Scanova zu liefernde Waren geht erst mit Übergabe der Ware an Scanova über. Scanova trägt nicht das Transportrisiko.
§ 20 Gewährleistung und Haftung
Scanova ist berechtigt, Mängel an gelieferten Waren innerhalb einer Frist von 7 Werktagen ab Anlieferung zu rügen. Entsprechendes gilt für sonstige Leistungen an Scanova ab Datum deren Erbringung. Soweit mangelhafte Ware an den Vertragspartner zurückzuschicken ist, trägt Scanova weder die Gefahr des Rücktransports noch hierfür anfallende Kosten. Diese hat der Vertragspartner auf Verlangen an Scanova zu erstatten.
Ausschließlich Scanova steht das Wahlrecht zu, ob Abhilfe durch Nachlieferung oder Nachbesserung der mangelhaften Lieferung erfolgen soll.
Schlägt die Abhilfe fehl, stehen Scanova die gesetzlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt zu.
Für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche von Scanova gelten die gesetzlichen Fristen. Die
Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 12 Ziff. 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
Der Vertragspartner haftet Scanova für Schäden, die am Eigentum oder an sonstigen Rechtsgütern von Scanova oder deren Mitarbeiter durch den Vertragspartner oder dessen Mitarbeiter oder Beauftragte entstehen, auch bei leichter Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Entsprechend haftet der Vertragspartner auch für Schäden, die der vom Vertragspartner eingesetzte Transportunternehmer verursacht. Etwaige Haftungsbeschränkungen für den Transportunternehmer kann der Vertragspartner Scanova nicht entgegenhalten.
§ 21 Zahlungsbedingungen, Skonto
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Ein Anspruch auf Skonto oder sonstige Preisnachlässe besteht nicht. Abweichende Zahlungsbedingungen sowie die Gewährung von Skonto können im Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien festgelegt werden.
§ 22 Preisänderungen
Änderungen des im Vertrag vereinbarten Preises bedürfen der Zustimmung durch Scanova in Textform. Ein einseitiges Recht zur Preiserhöhung steht dem Vertragspartner nicht zu.
Soweit zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung an Scanova sich die gesetzliche Umsatzsteuer verändert hat, darf der Vertragspartner die Umsatzsteuererhöhung an Scanova berechnen, soweit die Lieferung oder Leistung innerhalb der vereinbarten Leistungsfrist erfolgt ist.
Kapitel III: Gemeinsame Schlussbestimmungen
§ 23 Änderungen und Ergänzungen
Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und des zugehörigen Vertrages bedürfen der Bestätigung durch Scanova in Textform. Dies gilt auch für ein Abbedingen dieser Geschäftsbedingungen.
§ 24 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle wechselseitigen Forderungen und Verpflichtungen der Vertragspartner ist Offenbach am Main.
Gerichtsstand für alle wechselseitigen Forderungen, soweit gesetzlich zulässig vereinbar, ist das
Amtsgericht Offenbach; soweit die Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist, ist Gerichtsstand
Frankfurt am Main
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